Michael Lühmann: Rede zur Erfordernis der Verfassungstreuepflicht bei Wahlbeamt*innen (Akt. Stunde AfD)
TOP 6b – AS der AfD
- Es gilt das gesprochene Wort
Unsere Demokratie steht unter Druck, das haben uns gerade meine ehemaligen Kolleg*innen am Göttinger Institut für Demokratieforschung ins Stammbuch geschrieben. Aber, unsere Demokratie, das ist die gute Botschaft, sie ist und sie bleibt, auch nach Sachsen-Anhalt, wehrhaft. Sie müssen es einem Kind der friedlichen Revolution einfach nachsehen: Mein Glauben an die Demokratie ist und bleibt unerschütterlich, mein Vertrauen in die Kraft der Demokratie ungebrochen.
Mein Vertrauen in unsere Demokratie ist aber nicht allein deshalb so stark. Sondern weil wir in einer Rechtsordnung leben dürfen, die aus den tiefen Verwerfungen ihrer Geschichte gelernt hat. Weil wir in einer Demokratie leben, die sich wehrhaft zu verteidigen weiß. Aufbauend auf Karl Loewensteins Überlegungen zur notwendigen Wehrhaftigkeit der Demokratie nach innen als Bollwerk gegen den Faschismus, gilt die wehrhafte Demokratie heute als Verfassungsprinzip.
Die wehrhafte Demokratie soll, so das Bundesverfassungsgericht, „gewährleisten“, dass „Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören“. Der Katalog, den das Bundesverfassungsgericht hierfür entwickelt hat, ist nicht nur sehr umfassend, er verlangt auch nach Anwendung und Ausgestaltung.
Was hier nun also von Rechtsaußen als Angriff auf die Demokratie lautstark und effektheischend verunglimpft und verächtlich gemacht wird, ist, ganz im Gegenteil, unter dem notwendigen Rückgriff auf die Verfassungstreuepflicht von Beamt*innen, nichts anderes als ein umfangreich ausgeurteiltes Gebot unserer Verfassung. Hier geht es explizit und ausschließlich um Kandidierende für das Hauptverwaltungsamt, nicht jegliche Ratskandidierende! Von diesen Wahlbeamt*innen wie Bürgermeister*innen oder Landrät*innen verlangt die Verfassungstreuepflicht, wie von allen anderen Beamt*innen auch, nicht nur ein bloßes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Diese Pflicht fordert auch ein aktives, unmissverständliches Eintreten für deren Erhalt ein, und zwar durch ihr gesamtes Verhalten, 24/7, innerlich und äußerlich, so ist es im Beamtenstatusgesetz und der Karslruher Rechtssprechung dazu niedergelegt.
Genau hier setzen Wahlausschüsse, und das nicht erst seit dem Jahr 2026, an. Schon die Weimarer Demokratie kannte diese Treuepflicht, schon die Republik von Weimar war nicht wehrlos, ihr fehlte es nicht an Instrumenten, sondern an Kraft und Willen, so Gertrude Lübbe-Wolff, ehemalige Richterin am Bundesverfassungsgericht. Nicht ohne Grund fordert Karlsruhe daher längst wortwörtlich, „besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung“ zu institutionalisieren, weil sich „der freiheitliche demokratische Rechtsstaat nicht in die Hand seiner Zerstörer geben kann und darf“.
In den unveränderten Worten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes: „Gewählt werden kann, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.“ Eine solche Wählbarkeitsvoraussetzung setzt sachlogisch vor einer Wahl an und die Prüfung obliegt allein, und auch das ist nicht neu, demokratisch legitimierten Wahlausschüssen. Neu ist seit diesem Jahr einzig und allein, dass sich Wahlausschüsse unmittelbar an die Kommunalaufsicht und nach dortiger Abwägung mittelbar an den Verfassungsschutz wenden können, um eine begründete Einschätzung zur Frage zu erhalten, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Gewähr jederzeit bietet – und dies auch nur, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Die Konkretisierung des Verfahrens im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, die konkret an die Erfordernis der Verfassungstreuepflicht anknüpft, leistet somit exakt das, was Karlsruhe mit Blick auf Beamt*innen, und allein um diese geht es, fordert: Verfahren, die sicherstellen, dass der freiheitliche demokratische Rechtsstaat nicht in die Hand seiner Zerstörer gelangen darf.
Und weil diese Abwägung komplex ist, weil es eine Einzelfallprüfung ist, weil es eben weit mehr bedarf als einer bloßen Mitgliedschaft in einer Partei, weil man nicht grundlos beim Verfassungsschutz nachfragen können sollte und weil nun einmal Wahlausschüsse ehrenamtlich getragen sind, ist und bleibt der gefundene Weg ein richtiger und ein guter. Ein Weg, der die Wahlausschüsse unterstützt, ein Weg, der tatsächliche Anhaltspunkte zu qualifizieren vermag, ein Weg, der bisher von keinem Gericht im Grundsatz beanstandet worden ist, ein Weg, an dessen Ende Wahlausschüsse in fünf Fällen die Wählbarkeitsvoraussetzungen als nicht erfüllt ansahen.
Auch dies wird am Ende des Tages gerichtlich überprüft werden können, so ist das in einem Rechtsstaat. Aber von der Wahl zum Wahlbeamten bleiben diese Kandidierenden gut begründet von der Wahl ausgeschlossen und so auch die demokratische Verfasstheit unseres Staates geschützt und nicht bedroht und angegriffen.
Die Weimarer Demokratie war nicht schutzlos, unsere heutige Demokratie ist nicht schutzlos. Aber es ist eine Lehre aus Weimar, dass zum Schutz der Demokratie ihre Schutzmechanismen auch angewendet werden müssen. Und das werden sie! Und deshalb ist mir auch nicht bange um unsere Demokratie. Ja, Demokratie ist kompliziert, ja, demokratische Verfahren sind kompliziert und deshalb gerichtlich prüfbar, aber gerade darin liegt die Kraft und die Schönheit der Demokratie. Die lassen wir uns, die lasse ich mir als Demokrat vom theatralischen Krawall von Rechtsaußen nicht verächtlich machen.